AGB
der PETER/LACKE GmbH

Allgemeine Geschäfts-
bedingungen
der PETER/LACKE GmbH

§ 1 Geltungsbereich 

1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der PETER-LACKE GmbH, Herforder Straße 80, 32120 Hiddenhausen (im Folgenden: „Peter-Lacke“ oder „wir“), die mit Unternehmern (im folgenden „Kunde“) geschlossen werden. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden (Unternehmers) unter Hinweis auf seine eigenen Einkaufbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.  

2. Verträge kommen erst zustande, wenn wir den Auftrag des Kunden innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich bestätigt haben, spätestens mit Auslieferung der Ware 

3. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden mit Reisenden, Handelsvertretern und Angestellten sowie Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 

§ 3 Lieferung und Lieferzeit und Gefahrübergang 

1. Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Kunden zumutbar ist. Unsere Lieferungen dürfen bei fertigungstechnischen Mehr- und Mindermengen (Nuancierungen) bis zu 10 %, maximal 25 kg, bei abfülltechnischen Mehr- und Mindermengen um bis zu 3 % von den Bestellmengen abweichen.  

2. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, insofern dies für den Kunden zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat. 

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht verbindlich vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gem. § 8 Nr. 2abzuholen. 

4. Gerät der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Kunden zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Wird die Ware durch uns gelagert, sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche nach Eintritt des Annahmeverzuges in Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen. 

5. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. 

6. Sofern abweichend von Nr. 3 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Kunden und die Wahl der Transportmittel sowie des Transportweges nach unserem Ermessen, es sei denn, der Kunde hat uns hierzu eine besondere Anweisung erteilt. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. 

7. Für Lieferungen bzw. Leistungen, die sich durch Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse verzögern und die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnung usw., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit.  

8. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung ohne unser eigenes Verschulden unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde Schadensersatz verlangen kann.  

9. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Waren sind wir berechtigt, auf den Wert der Waren 25 % für bereits entstandenen Aufwand und entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in einem wesentlichen niedrigeren Umfang als in Höhe der Pauschale entstanden ist.  

10. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Mit der Übergabe der Ware an die mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 

11. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Empfang der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Kunden, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einem Recycling zuführt. 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen 

1. In unseren Preisen ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Sie wird jeweils gesondert ausgewiesen.  

2. Bei Inlandslieferungen und Lieferungen in das EU-Ausland ist der Kunde verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.  

3. Die Lieferung außerhalb des EU-Gebietes erfolgt grundsätzlich gegen Vorkasse, ersatzweise mittels Akkreditiv (im folgenden „LC“) nach unserer Wahl, wobei jede Seite die jeweiligen Inlandskosten des LC zu tragen hat.  

4. Nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 2 kommt der Kunde in Verzug.  

5. Bei Zahlungsverzug sind vom Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen von kleinen Mengen wird ein Preiszuschlag nach besonderer Berechnung erhoben. Bei Kleinaufträgen werden gesonderte Kleinrechnungszuschläge berechnet.  

6. Erfolgt die Warenlieferung bzw. die Erringung sonstiger Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsschluss und erhöhen sich zu diesem Zeitpunkt die Lohn- und Materialkosten oder die Preise unserer Lieferanten, so sind wir berechtigt, unsere Vergütung entsprechend zu erhöhen. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dies nur für Inlandslieferungen und Lieferungen in Beneluxstaaten sowie Elsass-Lothringen von mindestens 200 kg/l, bei Lieferungen in das sonstige EU-Ausland 2 t/l sowie in EU-Eintrittsgebiete 5 t/l, bei Lieferungen in GUS-Staaten 10 t/l sowie für Lieferungen außerhalb Europas 2 t/l fob deutscher Seehafen oder Flughafen.  

7. Erfolgt bei Anspruch des Kunden auf frachtfreie Lieferung der Versand unfrei, so wird in allen Fällen nur die Stückgutfracht ohne Flächenfracht und Rollgeld für Empfang vergütet. Mehrkosten für Expressfracht oder sonstige Zuschläge gehen zu Lasten des Empfängers. Lieferungen an Adressen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen frei Deutsche Grenze, unverzollt und ohne Nebenkosten.  

8. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dieses gilt nicht, soweit die Gegenansprüche des Kunden auf einer mangelhaften Leistung beruhen. 

9. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. 

§ 5 Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden 

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen (§ 377 HGB). Im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB wird der Kunde eine Probeverarbeitung vornehmen. 

2. Mängel sind unverzüglich nach Empfang schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist er ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit der sofortigen Untersuchung zu geben, wenn er Mängel an den von uns gelieferten Produkten geltend machen will.  

4. Die Rechte des Kunden aus Sachmängeln werden auf die Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 10 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern, oder – im Falle unseres Verschuldens – Schadensersatz zu verlangen. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

5. Eine verschuldensunabhängige Haftung durch uns kommt nur in Betracht bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Garantie (§ 276 BGB) oder Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB). Im Übrigen gilt § 7. 

6. Soweit der Kunde Sachmängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen von uns oder unseren Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften, geltend macht, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Äußerung kausal für die Beauftragung war. Für Äußerungen in Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.  

7. Die Muster kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes und stellen keine Garantie (§ 276 BGB) oder Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB) dar.  

8. Anwendungstechnische Empfehlungen in Wort und Schrift aufgrund vorliegender Erfahrung und des derzeitigen Kenntnisstandes stellen keine zwischen den Parteien vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit dar und entbinden den Kunden nicht davon, die Produkte auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und Verarbeitungsverfahren eigenverantwortlich zu überprüfen.  

9. Das Einstehen für Sachmängel ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Lieferfirma oder uns bezogen und von ihr bzw. uns für diese Vermischung empfohlen wurden.  

10. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 

11. Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres seit der Ablieferung der Sache. Die verkürzte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für Schadenersatzansprüche, für die Haftung gem. § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen ist.  

12. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Kunde nach § 5 Nr. 1 pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Wenn der Kunde die verkaufte, neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste oder der Abnehmer des Kunden als Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln ohne die in dieser Bestimmung genannten Einschränkungen der Gewährleistungsrechte mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche (§ 478 BGB). Macht der Kunde im übrigen Rückgriffsansprüche (§ 445a BGB) geltend, muss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.  

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen sowie aller künftigen aus der Geschäftsverbindung hervorgehenden Forderungen unser Eigentum.  

2. Der Kunde darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.  

3. Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag und mit Wirkung für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes (Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung an der neuen Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt das Alleineigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.  

4. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren.  

5. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Kunde unsere Waren (zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren) oder aus unserer Ware hergestellten Sachen verkauft oder unsere Ware mit einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt im gleichen Umfange für etwaige Rechte aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen.  

Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an.  

6. Im Falle des Verzuges des Kunden hat er uns auf unser Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen.  

7. Wir sind auch berechtigt, jederzeit die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung gegen diese einzuziehen.  

8. Für den Fall, dass der Kunde an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt; der Kunde darf seine Forderung gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.  

9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen; der Kunde hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben.  

10. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners in diesem Umfange zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Maßgebend für die Ermittlung in Höhe der Sicherheit sind die Lieferpreise einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug.  

11. Mit der vollen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über. Sogleich erwirbt der Kunde die Forderung, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat. 

12. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen. 

§ 7 Haftung 

1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind unabhängig vom Rechtsgrund (Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstige Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen. Dieses gilt nicht: 

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 

– für sonstige Schäden, wenn 

a) diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer leitenden Angestellten beruhen, 

b) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, wobei es sich hierbei um Pflichten aus dem Vertrag handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf; 

c) nicht unter b) fallende Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurden.  

2. In den Fällen Nr. 1 b) und c) ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.  

3. Soweit die Haftung in den Ziffern 1. und 2. ausgeschlossen bzw. beschränkt wurde, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  

4. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.  

5. Soweit der Kunde anstelle von Schadenersatz statt der Leistung von uns Ersatz der Aufwendungen verlangt, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (§ 284 BGB), sind diese Aufwendungen der Höhe nach auf solche Aufwendungen begrenzt, die ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.  

6. Der Kunde ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

§ 8 Nachhaltigkeit und Code of Conduct 

1. Das Thema Nachhaltigkeit wird immer bedeutenden und ist auch uns sehr wichtig.              Wir folgen dem Verständnis von „Corporate Social Responsibility – welches auf den 3 Säulen „Ökologie, Ökonomie und Soziales“ beruht. Die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zur Dokumentation erfüllen wir, indem wir uns an dem ESG (Environmental, Social, Governance) Ansatz orientieren und den Vorgaben der CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) zur Erstellung des gesetzlich geforderten Nachhaltigkeitsbericht nach den GRI Standards folgen. 

2. Wir handeln nach den 17 UN Sustainable Development Goals. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.peter-lacke.com/csr.  

3. Unsere Anforderungen an die Einhaltung allgemeiner Geschäftsgrundsätze, des fairen Wettbewerbs, der Menschenrechte, der Arbeits- und Sozialstandards, des Umweltschutzes und der Produktsicherheit definieren wir in unserem Verhaltenskodex. 

4. Die Einhaltung dieser Grundsätze und die gesetzeskonforme Umsetzung des Themas Nachhaltigkeit erwarten wir auch von unseren Geschäftspartnern.  

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand und sonstiges 

1.  Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, mit Ausnahme von Geldansprüchen im Sinne von § 354 a HGB.  

2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Sitz von Peter-Lacke.  

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Sitz von Peter-Lacke, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.  

4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.  

5. Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen oder die Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. 

Studium & weiterENTWICKLUNG

Wir bei PETER/LACKE fördern und fordern Trainings und Studiengänge. Aktuell unterstützen wir eine Vielzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Betriebsinteresse neben der Arbeit studieren. Zusätzlich bieten wir ein umfangreiches Angebot an Weiterbildungen und Seminaren.

Durch das sogenannte „Karriereticket“ vergeben wir Projekte auf globaler Ebene sowie an verschiedenen Standorten und bieten unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit sich zu bewerben.